Hermannjosef ROOSEN, ICV/VDB/ICA/CED

Dirigent - Dozent - Komponist - Chorleiter

Das nennt man „Naivität“

Kürzlich bekam ich das Konzertprogramm eines Chores wo überschriftlich zu lesen stand:

„IN SZENE GESETZT“
Die besten Firmmusiken aller Zeiten
Bearbeitet von (der Name des Chorleiters wird hier genannt)

Dann folgten 18 aktuelle Titel, deren Rechte (70 Jahre nach Ableben des Urhebers bzw. Komponisten) aktueller denn je bestehen. Nicht genug damit, dass diese Titel bearbeitet wurden, nein, es wird auch noch der Komponist mit angegeben. Der Verlag fehlte allerdings.

Offensichtlich wissen hier Chorvorstand vor allem aber der Chorleiter = Bearbeiter nicht, dass dieses Procedere nicht zulässig ist und mit ziemlich hohen Strafen geahndet wird.

Als Bearbeiter muss ich zunächst, bevor ich einen Titel bearbeite, die Genehmigung des Komponisten bzw. des Verlages einholen, um einen Titel bearbeiten zu dürfen. In aller Regel wird dann ein Betrag vereinbahrt, mit dessen Zahlung eine Genehmigung zur Bearbeitung für den eigenen Chor verbunden ist. Erst danach darf ich einen Titel (nur für meinen Chor) bearbeiten. Dies würde, in unserem Falle, alle 18 Titel betreffen.

Die Gema, die Subunternehmer beschäftigt, um Konzerte zu besuchen, erhält ein Konzertprogramm zu Abrechnung der Gebühren. Jeder Komponist oder autorisierter Bearbeiter bekommt danach seine ihm zustehenden Tantiemen.

Ich wäre mit dieser Art der Konzertpräsentation mehr als vorsichtig, weil es ziemlich teuer werden kann (wir reden hier von mehrstelligen Summen). Diese Bußgelder werden nicht durch die Gema verhängt, sondern durch den jeweiligen Urheber gerichtlich geltend gemacht. So haben beispielsweise Elton John, Henry Mancini, James Horner oder Vangelis ein eigenes Management mit einer eigenen Rechtsabteilung.

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